Informationen
V-NISSG
Grenzwerte beachten
Pflichten der Veranstalter
Veranstaltung melden
Publikum informieren
Gehör schützen
Schallpegel messen
Ausgleichszone schaffen
Mitarbeiter schützen
V-NISSG
Laserstrahlen und hohe Schallpegel, wie sie bei Konzerten, in Clubs und an anderen lauten Veranstaltungen vorkommen, können das Publikum gefährden. Die V-NISSG (Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall) soll das Publikum vor diesen Gefahren schützen. Die Verordnung gilt für Veranstaltungen in Gebäuden und im Freien, bei denen Schall auf das Publikum einwirkt oder Laserstrahlen erzeugt werden.
Für den Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen gelten die Bestimmungen des Umweltgesetzes und der Lärmschutzverordnung. Zuständig ist die jeweilige Gemeindebehörde.
Grenzwerte beachten
Wichtige Grenzwerte:
Wert | Bedeutung |
---|---|
ab 93 dB(A) | Veranstaltungen sind meldepflichtig |
100 dB(A) | Maximal zulässiger Stundenpegel (LAeq,1h) |
125 dB(A) | Maximal zulässiger Schallpegel (LAFmax) |
Zum Vergleich einige Grenzwerte für Musikveranstaltungen in Europa:
Land | Grenzwert | Bemerkung |
---|---|---|
Deutschland | 99 dB(A) (135 dB(C)) |
LAeq über 30 Minuten gemittelt (DIN 15905-5). Der höhere Wert: LCpeak |
Frankreich | 105 dB(A) (120dB) | LAeq über 10 bis 15 Minuten. Der höhere Wert: LFmax |
Italien | 95 dB(A) (102 dB(A)) |
Der höhere Wert: LASmax |
Österreich | 100 dB(A) resp. 93 dB(A) |
LAeq über 1 Minute gemittelt. Der höhere Wert für Konzerte und Disco, der niedrigere sonst |
Schweden | 100 dB(A) (115 dB(A)) |
Der höhere Wert: LAFmax. Wenn Kinder anwesend sind: 90 dB(A). |
Belgien | 100 dB(A) | LAeq über 1 Stunde gemittelt |
Vorschlag der WHO | 100 dB(A) (110dB(A)) | Bei weniger als 5 besuchten Veranstaltungen pro Jahr. Der höhere Wert: LAFmax |
Pflichten der Veranstalter
Nicht jede Veranstaltung bringt die gleichen Pflichten mit sich. Die Veranstaltungsdauer und Höhe des Schallpegels sind entscheidend.
Hinweise
Veranstaltungen wie Discos in Jugendhäusern, Kinderkonzerte etc., die sich hauptsächlich an Jugendliche unter 16 Jahre richten, dürfen nicht lauter als 93 dB(A) sein.
Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass der Grenzwert eingehalten wird.
Der Aufwand für Kontrolle und Messungen durch die Vollzugsbehörde kann in Rechnung gestellt werden. Das Nichteinhalten der Auflagen kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Suchen Sie vorzeitig den Kontakt zur Fach- bzw. Meldestelle.
Die für die Bewilligung der Veranstaltung zuständige Behörde kann aufgrund des Nachbarschaftsschutzes auch tiefere Grenzwerte verfügen. Dabei werden nicht nur Musikemissionen beurteilt, sondern auch weitere Lärmquellen wie Kundenlärm, zusätzlicher Verkehr usw.
Vollzugshilfe Cercle Bruit zum Lärm von Gaststätten (PDF)
Veranstaltung melden
- Veranstaltungen über 93 dB(A) sind der zuständigen Stelle bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung zu melden.
- Das Meldeformular kann bei der entsprechenden Stelle des jeweiligen Kantons bezogen werden.
- Veranstaltungen mit Lasergeräten sämtlicher Klassen sind via Meldeportal direkt dem Bundesamt für Gesundheit zu melden (ausgenommen sind nur die Klassen 1 und 2, sofern nicht in den Luftraum gestrahlt wird).
V-NISSG: Kantonale Fach- und Meldestellen
V-NISSG: Meldeportal Laserstrahlung des BAG
Publikum informieren
- Das Publikum ist im Eingangsbereich z.B. mit Plakaten oder Schildern über den maximalen Stundenpegel zu informieren.
- Ebenfalls ist auf die Gefahr hoher Schallpegel und auf die Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition hinzuweisen.
Material (Plakate)
Gehör schützen
- Dem Publikum ist kostenlos ein Gehörschutz anzubieten.
- Der Gehörschutz muss gemäss der Norm EN 352-2 hergestellt sein.
Gehörschützer
Hinweis
Die Wirkung der Gehörschutzpfropfen hängt stark von der sachgemässen Verwendung ab. Es ist deshalb wichtig die Anleitung auf der Packung zu befolgen.
Schallpegel messen
- Gemessen wird sowohl der Stundenpegel LAeq1h als auch der maximale Schallpegel LAFmax in dB(A). Der gemeldete Grenzwert [93, 96, 100 dB(A)] muss während der ganzen Dauer der Veranstaltung in jedem beliebigen 1-h-Zeitfenster eingehalten werden.
- Der maximale Schallpegel LAFmax = 125 dB(A) darf während der Veranstaltung zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
- Wenn möglich muss am Ort gemessen werden, wo das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist. Falls nicht, wird das Messmikrofon an geeigneter Stelle positioniert und die Schallpegeldifferenz zum lautesten Ort ermittelt.
- Das Messgerät muss den Stundenpegel LAeq1h ermitteln können.
- Die Vollzugsbehörde führt Kontrollen durch.
Schallpegelmessung
Hinweise
Da der Bühnensound die Lautstärke in den vordersten Publikumsreihen stark beeinflussen kann, sind in den vorderen Reihen Kontrollmessungen angebracht. Der Publikumslärm hat auf den LAeq1h in der Regel einen vernachlässigbaren Einfluss.
Ausgleichszone schaffen
- Dem Publikum muss eine Ausgleichszone mit einem maximalen Schallpegel von 85 dB(A) während der ganzen Veranstaltung frei zugänglich sein.
- Die Ausgleichszone muss mindestens 10% der Veranstaltungsfläche umfassen.
- Das Publikum muss über die Ausgleichzone informiert werden.
Ausgleichszonen können Bars, Restaurationsbereiche, Chillout-Räume etc. sein. - Den Vollzugsbehörden ist ein Plan der Ausgleichszone vorzulegen.
Mitarbeiter schützen
In Diskotheken und bei Konzerten sind die Mitarbeitenden hohen Schallpegeln ausgesetzt. Gemäss Suva muss mit folgenden Pegeln gerechnet werden:
Diskotheken, Clubs | Typische Expositionspegel LEX, 40h in dB(A) |
---|---|
Service- und Barpersonal | 95 |
Licht- und Tontechniker | 95 |
DJ | 95 |
Sicherheitspersonal, Security | 95 |
Im Sinne des Arbeitnehmerschutzes sind die Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Mitarbeitenden bei der Arbeit auch vor Hörverlusten und Tinnitus zu schützen. Das heisst, Sie müssen ihnen gratis Gehörschutzmittel abgeben und dafür sorgen, dass die Mitarbeitenden diese richtig und konsequent verwenden.
Information für Betreiber von Musiklokalen, Clubs und für Veranstalter von Musik-Events der SUVA finden sich in der Publikation "Schützen Sie Ihr Personal vor Hörverlust und Tinnitus!".
Weitere Informationen sind in der "Schallpegeltabelle: Musik" der SUVA und dem dazugehörigen Begleitartikel zu finden. Zudem informiert der Artikel "Gehörgefährdender Lärm am Arbeitsplatz" (S. 39) und die Untersuchung "Schallbelastung des Personals in Clubs und Musiklokalen".